Beauftragtengremium

Der Kirchenkreisrat des Kirchenkreises Nordfriesland hat im Juni noch einmal über die Situation des verkleinerten Kirchengemeinderats Ostenfeld beraten (nachdem vier KGR-Mitglieder im März ihren Rücktritt erklärt hatten – wir berichteten hier). Eine neue juristische Bewertung der Lage hatte das notwendig gemacht, die zu dem Schluss kommt, dass mit den verbliebenen sechs Mitgliedern die Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben ist.

Der Kirchenkreisrat hat auf seiner Sitzung am 23. Juni mit sofortiger Wirkung ein sogenanntes Beauftragtengremium (BG) eingesetzt – gemäß der Verfassung der Nordkirche (Artikel 59, Absatz 3, siehe unten) –, das die Geschäfte der Kirchengemeinde Ostenfeld nun bis zur Kirchenwahl Ende 2016 führen wird.

Das Beauftragtengremium hat dabei dieselben Befugnisse wie ein regulärer Kirchengemeinderat. Gerüchte, die besagen, dass in Ostenfeld nun alle Angelegenheiten durch den Kirchenkreis Nordfriesland geregelt würden und die Kirchengemeinde selbst „nichts mehr zu sagen“ hätte, sind nicht richtig.

Der Kirchenkreisrat hat entschieden, die nach den Rücktritten verbliebenen Mitglieder des ehemaligen Kirchengemeinderats als Beauftragte einzusetzen. Dem Beauftragtengremium gehören also an: Eckhard Behrens, Thomas Clausen, Bernd Kreutzer, Irmtraut Mitzkus, Siglinde Tedsen, Helma Timm und Pastorin Annkatrin Kolbe. Für die Gemeinde sind das vertraute Namen, die Menschen dahinter stehen alle für eine kontinuierliche und zuverlässige Leitung der Gemeinde – so dass die Arbeit unter dieser Veränderung nicht leiden wird.

Auszug aus der Verfassung der Evangelisch-lutherischen Kirche in Norddeutschland
Artikel 59, Absatz 3
(1) Sinkt die Zahl der Mitglieder von Kirchengemeinderäten, Verbandsversammlungen oder Verbandsvorständen auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der nach Maßgabe des Kirchenrechtes festgesetzten Anzahl, so bestellt der Kirchenkreisrat unverzüglich zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben Beauftragte. (2) Mit der Beauftragung endet die Amtszeit der verbliebenen Mitglieder. (3) Mitglieder der Gremien im Sinne des Satzes 1 können zu Beauftragten bestellt werden. (4) Der Kirchenkreisrat setzt den Zeitpunkt der Neubildung des jeweiligen Gremiums fest. (5) Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Beauftragung und dem Ablauf der Amtsperiode des jeweiligen Gremiums weniger als achtzehn Monate, so ist eine Neubildung ausgeschlossen.

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